BEB
„Einkaufsbedingungen“
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lieferungen und Leistungen
im Rahmen von Kauf- und Werkverträgen
an die Berchtold GmbH & Co. KG
sowie an die Berchtold Holding GmbH
Stand 8/2010
I. Geltung der AGB
1. Diese AGB gelten für vorvertragliche Schuldverhältnisse, Verträge und Geschäftsbeziehungen
der BERCHTOLD Holding GmbH
sowie der BERCHTOLD GmbH & Co. KG
(im Folgenden zusammengefasst als „Berchtold“)
mit Lieferanten im Rahmen von Kauf- und Werkverträgen, soweit es sich um Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB handelt (im Folgenden „Lieferant“).
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB auch für Folgeverträge.
3. Bei Dauerschuldverhältnissen erlangen Änderungen der AGB für diese Vertragsverhältnisse Gültigkeit, wenn Berchtold auf die neuen AGB und eine Möglichkeit der Kenntnisnahme hinweist und der Lieferant den neuen Bedingungen nicht binnen sechs Wochen widerspricht. Widerspricht der Lieferant, ist Berchtold berechtigt, den Vertrag binnen sechs Wochen nach Zugang des Widerspruchs zu kündigen.
4. Diese AGB gelten ausschließlich, entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nicht, es sei denn, der Geltung wäre ausdrücklich zugestimmt worden. Berchtold akzeptiert fremde AGB auch dann nicht, wenn Berchtold in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB vorbehaltlos Lieferungen des Lieferanten annimmt.
II. Umfang der Lieferungen oder Leistungen, Zustandekommen des Vertrags, Kündigung
1. Um spätere Beweisprobleme zu verhindern, sollen Lieferungen und Leistungen durch schriftliche Erklärungen vereinbart werden.
2. Der Lieferant hat die Qualitätsrichtlinie in ihrer bei Vertragsschluss aktuellen Version zu berücksichtigen. Diese ist unter www.Berchtold.biz einsehbar und wird auf Wunsch zugesandt.
3. Angebote des Lieferanten sind für Berchtold unverbindlich und kostenlos einzureichen. Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die unverbindliche Anfrage oder an die Ausschreibung von Berchtold zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Die Annahmefrist im Sinne des § 147 II BGB beträgt 3 Wochen.
4. Sofern ausnahmsweise nicht der Lieferant, sondern Berchtold ein verbindliches Angebot abgibt, ist Berchtold an dieses 2 Wochen ab Zugang beim Lieferanten gebunden, es sei denn, im Angebot ist etwas anderes bestimmt.
5. Bei Abrufbestellungen sind im Zweifel nur die Lieferabrufe verbindlich erteilte Aufträge.
6. Jeder Partei steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu, wenn über das Vermögen der anderen Partei das Insolvenzverfahren beantragt worden ist oder die andere Partei ihre Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
III. Leistung
1. Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung oder Leistung muss dem Stand der Technik entsprechen.
Normen wie DIN, VDE- und sonstigen Vorschriften und Maschinenrichtlinie sind einzuhalten. Nach solchen Vorschriften eventuell erforderliche Schutzvorrichtungen hat der Lieferant ohne Aufpreis mitzuliefern.
2. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von Berchtold gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies Berchtold unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3. Ändern sich im Laufe des Vertragsverhältnisses die speziellen, auf die Vertragsleistung anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, so ist der Lieferant verpflichtet, Berchtold unmittelbar über die geänderten Bestimmungen zu informieren und entsprechende Papiere sowie Unterlagen an Berchtold zu übersenden.
4. Berchtold ist berechtigt, Gefahrstoffe und wassergefährdende Stoffe, die vom Lieferanten zu Versuchszwecken bereitgestellt wurden, kostenfrei an den Lieferanten zurückzugeben.
5. Alle für Abnahmen, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen u.ä.) hat der Lieferant in deutscher Sprache, erforderlichenfalls in vervielfältigungsfähiger Form, kostenlos mitzuliefern.
6. Abweichungen von den Bestellungen sind nur nach vorheriger Zustimmung von Berchtold zulässig.
IV. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt
1. Termine und Fristen sind – sofern nichts anderes angegeben ist - verbindlich. Die Lieferzeit beginnt mit Vertragsschluss. Sind – gleich aus welchem Anlass - Verzögerungen zu erwarten, so hat der Lieferant dies unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Spesen.
3. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die Berchtold zustehenden Ersatzansprüche.
4. Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn, Berchtold hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind Berchtold zumutbar.
5. Von Software, die zum Produktlieferumfang gehört, kann Berchtold, sofern nichts anderes vereinbart ist, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
V. Versandanzeige und Rechnung
Die Rechnung ist unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweilige Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
VI. Preisstellung
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise DDP gemäß Incoterms 2000 einschließlich Verpackung.
VII. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
VIII. Mängelansprüche und Rückgriff
1. Der Lieferant haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
2. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich Berchtold zu.
3. Beginnt der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung mit der Mängelbeseitigung, so ist Berchtold in dringenden Fällen berechtigt, zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, die Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen, wenn der Lieferant nicht bereit und imstande ist, die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden nicht berührt.
IX. Verjährung
Mängelansprüche, welche unter § 438 I Nr.3 BGB beziehungsweise unter § 634a I Nr.3 BGB fallen, verjähren in 3 Jahren.
X. Haftung und Rückruf
1. Der Lieferant wird eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung, Produkthaftpflichtversicherung sowie Rückrufkostenversicherung in einem dem Auftragsumfang angemessenen Umfang vorhalten und Berchtold auf Anforderung vorlegen.
2. Im Falle der Lieferung fehlerhafter Produkte im Sinne des Produkthaftungsgesetzes stellt der Lieferant Berchtold aus daraus resultierenden Produkthaftungsansprüchen frei, sofern Berchtold nicht größeres Verschulden als den Lieferanten trifft beziehungsweise Berchtold Verschulden trifft, den Lieferanten aber nicht.
3. Der Lieferant haftet auf Schadensersatz für Schutzrechtsverletzungen, die aus seiner Leistung resultieren, sofern er nicht schuldlos handelt. Haftet er für Schutzrechtsverletzungen, so stellt er Berchtold von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei, sofern Berchtold nicht vorsätzlich handelte.
XI. Eigentum bei Materialbeistellungen von Berchtold
Materialbeistellungen jeder Art und Unterlagen bleiben materielles beziehungsweise geistiges Eigentum von Berchtold. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware nimmt der Lieferant stets für Berchtold vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Berchtold nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt Berchtold das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Erlischt das Eigentum von Berchtold durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Lieferant Berchtold bereits jetzt die ihr zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache jeweils im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für Berchtold. Berchtold nimmt die Abtretung an.
XII. Unterlagen und Geheimhaltung
1. Alle durch Berchtold zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, auch wenn sie sich mittelbar aus den übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software ergeben, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die zur Erbringung der Leistung Berchtold gegenüber von diesen notwendigerweise benötigt werden und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Solche Informationen sind auch Informationen Dritter oder über Dritte, welche Berchtold dem Lieferanten bekannt gegeben hat.
Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an Berchtold – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung durch Berchtold sind alle von Berchtold stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an Berchtold zurückzugeben oder zu vernichten; dies gilt jeweils, soweit diese Unterlagen nicht zur Geltendmachung berechtigter Ansprüche benötigt werden. Berchtold behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor.
2. Erzeugnisse, die nach von Berchtold entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach vertraulichen Angaben oder mit Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen von Berchtold angefertigt sind, dürfen vom Lieferant weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
3. Der Lieferant darf auf geschäftliche Verbindungen mit Berchtold nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung hinweisen.
4. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen 5 weitere Jahre fort.
XIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Lieferant Vollkaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Tuttlingen. Berchtold bleibt jedoch vorbehalten, den Lieferanten an seinem Wohnort beziehungsweise Sitz zu verklagen.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht (im Sinne einer Verweisung auf Sachnormen gemäß § 4 II EGBGB) unter ausdrücklichem Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

