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25.08.2010 - 15:09
ORICS® überträgt Operationen netzwerkgestützt, live und in Fernsehqualität
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02.08.2010 - 15:00
BERCHTOLD präsentiert ORICS auf dem 11. Europäischen Kongress für Kinderchirurgie in Bern
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02.08.2010 - 14:43
BERCHTOLD liefert 14 OP-Tische in zwei argentinische Krankenhäuser
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BEB
Einkaufsbedingungen
Berchtold GmbH & Co. KG
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten, soweit nicht zwischen Berchtold GmbH & Co. KG (nachfolgend Auftraggeber AG) und dem Auftragnehmer (nachstehend AN genannt) schriftlich anderes vereinbart wird, für alle vom AG in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen.
Durch Abgabe eines Angebotes, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Ausführung einer Bestellung unterwirft sich der AN diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, sofern der AG ihm diese, im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einer Bestellung mitgeteilt oder auf andere Weise dergestalt allgemein bekannt gemacht hat, dass er mit ihrer Anwendung rechnen musste. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN und von dem Bestellschreiben des AG oder diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie vom AG ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der AN im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1
Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung, Telefax oder E-Mail erfolgen.
2.2
Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Einkaufs. Ziffer 2.1, Satz 2 bleibt unberührt.
2.3
Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der Einkaufsbedingungen des AG – einschließlich dieser Schriftformklausel - sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Einkaufs des AG.
2.4
Angebote sind zweifach, für den AG unverbindlich und kostenlos einzureichen. Der AN hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Er ist an sein Angebot 3 Monate gebunden.
2.5
Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.6
Nimmt der AN die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der AN nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.7
Bei Abrufbestellungen sind nur unsere Lieferabrufe verbindlich erteilte Aufträge.
2.8
Die Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) sowie die Verpackungsvorschriften des AG in ihrer jeweils neuesten Version sind Bestandteil dieses Vertrages. Es besteht die Verpflichtung des AN, sich regelmäßig über den Stand der QSV und Verpackungsvorschriften des AG zu informieren. Auf Wunsch werden ihm die Bedingungen vor Leistungserbringung zugesandt. Eine Informationspflicht besteht insoweit für den AG weder dem Grunde nach, noch speziell nach einer Novellierung der Bedingungen.
2.9
Der AG kann vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn über das Vermögen des AN das Konkurs- verfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist oder der AN seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
3. Leistungserbringung
3.1
der AN verpflichtet sich, bei der Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung oder Leistung muss den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz - Vorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln, einschlägigen Norm-, DIN-, VDE- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Elektrische Maschinen, Geräte etc. müssen die erforderlichen VDE - Funkschutzzeichen tragen und den einschlägigen Maschinenrichtlinien entsprechen. Nach solchen Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen hat der AN innerhalb des vereinbarten Preises mitzuliefern. Hat der AN Bedenken gegen die vom AG gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3.2
Für Waren und Materialien sowie für Verfahren, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung u.a. in Bezug auf Transport, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung, Behandlung, Herstellung und Entsorgung erfahren müssen, sind die gesetzlichen Vorschriften des Herstellungs- als auch des Vertriebslandes des Lieferanten zwingend anzuwenden. Der Lieferant hat im Besonderen die Richtlinien und Vorschriften der EU wie das REACH-System und die ROHS-Richtlinie (vgl. EG-Richtlinie 2002/95/EG) anzuwenden.
3.3
Der Lieferant wird BERCHTOLD in diesem Fall die erforderlichen Papiere und Unterlagen noch vor der Betätigung der Bestellung überlassen. Insbesondere dürfen sämtliche Gefahrstoffe und wassergefährdende Stoffe nur nach Vorlage eines EG-Sicherheitsdatenblattes. Ändern sich im Laufe des Vertragsverhältnisses die gesetzlichen Bestimmungen, so ist der Lieferant verpflichtet BERCHTOLD unmittelbar über die geänderten Richtlinien zu informieren und entsprechende Papiere sowie Unterlagen an BERCHTOLD zu übersenden.
3.4
BERCHTOLD ist berechtigt, Gefahrstoffe und wassergefährdende Stoffe, die zu Versuchszwecken bereitgestellt wurden kostenfrei an den Lieferanten zurück zugeben.
3.5
Der Lieferant haftet für die im Zuge der Missachtung der insoweit geltenden gesetzlichen Vorschriften entstandenen Schäden.
3.6
Alle für Abnahmen, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen u.ä.) hat der AN in deutscher Sprache, erforderlichenfalls in vervielfältigungsfähiger Form, kostenlos mitzuliefern.
3.7
Abweichungen von den Bestellungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.
4. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt
4.1
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs des Bestellschreibens beim AN. Der AN gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung durch den AG bedarf. Sind Verzögerungen zu erwarten, z.B. auch bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, so hat der AN dies unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AN ist dem AG zum Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden verpflichtet, soweit die Verzögerung auf schuldhaftem Verhalten des AN beruht. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
4.2
Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim AG. Ist nicht Lieferung “frei Werk“ (DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000) vereinbart, hat der AN die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
4.3
Hat der AN die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der AN vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
4.4
Sieht der AN Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat er unverzüglich die bestellende Abteilung des AG zu benachrichtigen.
4.5
Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem AG wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von ihm geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
4.6
Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der AB hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
4.7
Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom AG bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
4.8
An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben der AG neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Der AG darf auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen
5. Versandanzeige und Rechnung
Es gelten die Angaben in den Bestellungen und Lieferabrufen des AG. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweilige Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungenbeigefügt werden.
6. Preisstellung und Gefahrenübergang
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms 2000) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der AN trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch den AG oder seinen Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
7. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Abnahme der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
8. Mängelansprüche und Rückgriff
8.1
Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Der AG ist berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der AN auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2
Der AN haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel. Er gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften des AG entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Pläne u.ä.).
8.3
Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem AG zu. Dem AN steht das Recht zu, die vom AG gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.
8.4
Beginnt der AN nicht unverzüglich nach Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch den AG mit der Beseitigung des Mangels, ist der AG in dringenden Fällen berechtigt, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, diese auf Kosten des AN selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
8.5
Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.6
Bei Rechtsmängeln stellt der AN den AG außerdem von jedweden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.7
Für gelieferte Ersatzstücke und Nachbesserungsarbeiten leistet der AN wie für den Gegenstand der Lieferung Gewähr. Für Lieferteile, die wegen Gewährleistungsmängeln nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
8.8
Entstehen dem AG infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der AN diese Kosten zu tragen.
8.9
Nimmt der AG von ihm hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom AN gelieferten Vertragsgegenstandes von seinem Abnehmer oder vom Markt zurück oder wird deswegen der Kaufpreis gemindert oder wird der AG in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behält sich der AG den Rückgriff gegenüber dem AN vor, wobei es insoweit der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.10
Der AG ist berechtigt, vom AN Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die er im Verhältnis zu seinem Kunden zu tragen hat, weil dieser gegen ihn einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege -, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.11
Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.6 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8.9 und 8.10 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG von seinem Kunden gegen ihn gerichteten Ansprüche erfüllt hat, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den AN.
8.12
Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
8.13 Schutzrechte:
Der AN haftet dafür, dass bei der Ausführung des Vertrages sowie bei Lieferung und Benutzung des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt den AG von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei.
9. Haftung und Rückruf
9.1
Der AN haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit für jede Art von Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet er nach Maßgabe von Gefährdungshaftungstatbeständen insbesondere des Produkthaftungsgesetzes.
9.2
Für sonstige schuldhafte Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet er, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach für alle vertragstypische, d. h. vorhersehbare Schäden. Eine Begrenzung der Haftung des AN für versicherbare Risiken auf bestimmte Haftungssummen gilt nicht vereinbart.
9.3
Der AN wird eine entsprechende Produkthaftpflichtversicherung sowie Rückrufkostenversicherung in - dem Auftragsumfang - angemessenen Umfang vorhalten und dem AG auf Anforderung vorlegen.
9.4
Für den Fall, dass der AG von Dritten aufgrund Deliktsrecht oder vertraglich in Anspruch genommen wird, ist der AN verpflichtet, ihn von allen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom AN gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. Besteht nach der Sachlage die Vermutung, dass die schadensauslösende Ursache oder Mitursache in einem Mangel der Leistung des AN liegt, hat der AN insoweit den Gegenbeweis anzutreten. Bis zur Erbringung dieses Beweises trifft den AN die Verpflichtung aus 9.3, Satz 1, insbesondere die Verpflichtung, alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion für den AG zu übernehmen.
9.5
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des AN.
10. Sicherheits- und Ordnungsvorschriften
Der AN und alle von ihm beauftragte Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung sowie alle Sicherheits- und Ordnungsvorschriften des AG zu beachten, die Vertragsbestandteil sind.
11.Eigentumsverhältnisse
11.1
Der AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme; das gleiche gilt für die vom AN mitgelieferten Unterlagen (Nr. 4 Abs. 2). Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen.
11.2
Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum des AG. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt der AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN verwahrt diese unentgeltlich für den AG. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen des AG, die er dem AN überlassen hat, verbleiben bei dem AG.
Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen des AG dürfen nur für die im Rahmen des Vertrags festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der AN für den gesamten Schaden.
12. Unterlagen und Geheimhaltung
12.1
Alle durch den AG zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, auch wenn sie sich mittelbar aus den übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software ergeben, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des AN nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die zur Erbringung der Leistung dem AG gegenüber von diesen notwendigerweise benötigt werden und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließliches Eigentum des AG. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an den AG – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung durch den AG sind alle von diesem stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an den AG zurückzugeben oder zu vernichten. Der AG behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit der AG Rechte zu beachten hat, gilt dies auch zugunsten dieser Dritten.
12.2
Erzeugnisse, die nach vom AG entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach vertraulichen Angaben oder mit Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen des AG angefertigt sind, dürfen vom AN weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge des AG.
12.3
Der AN darf in Werbematerial auf geschäftliche Verbindungen mit dem AG nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung hinweisen.
13. Umwelt
Der AN achtet auf den Einsatz umweltgerechter Produkte und Fertigungsverfahren. Vom AG wird erwartet, das er die die Interessen der Kunden des AG und der Gesetzgebung unterstützt, um die Belastungen für Mensch und Umwelt zu minimieren bzw. zu vermeiden. Vom AN wird eine entsprechende Umsetzung des Umweltgedankens erwartet.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
14.2
Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Stuttgart. BERCHTOLD ist weiter berechtigt, den Lieferanten nach seiner Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.
14.3
Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Tuttlingen, Mai 2010
