News

23.12.2011 - 09:54
BERCHTOLD auf der Arab Health 2012 in Dubai
22.12.2011 - 09:43
BERCHTOLD erfolgreich auf der Medica 2011 in Düsseldorf:
13.12.2011 - 10:35
BERCHTOLD ehrt 28 langjährige Mitarbeiter

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AGBs

 
Allgemeine Geschäftsbedingungen für

 

BERCHTOLD GmbH & Co. KG

BERCHTOLD Holding GmbH

 

I. Umfang der Lieferungen oder Leistungen, Zustandekommen des Vertrags

 

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne daß solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden (im folgenden: Lieferer), falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, können grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil werden.

 

2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

 

3. Für alle Lieferungen oder Leistungen auf dem elektromedizinischen Bereich gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

 

4. An Kostenanschlägen, Katalogen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor: sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.

 

5. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

 

6. Angebote des Lieferers binden diesen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

 

7. Sonderanfertigungen werden einzeln kalkuliert. Besonders angefertigte Artikel können nicht zurückgenommen werden. Die Annullierung von Aufträgen über Sonderanfertigungen ist nur mit unserem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis möglich.

Wir sind nicht verpflichtet, uns zur Sonderanfertigung überlassene Muster, Zeichnungen oder andere Unterlagen auf bestehende Schutzrechte zu überprüfen. Die Verantwortung dafür liegt allein beim Besteller.

 

 

II. Preis

 

Die Preise verstehen sich ohne Aufstellung oder Montage, ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Es gelten die Preise in Euro.
Für Aufträge bis EUR 75,- erheben wir einen Zuschlag.

 

 

III. Eigentumsvorbehalt

 

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen vor bis zur vollständigen Zahlung des Preises sowie der Erfüllung der weiteren Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller.

 

2. Der Besteller hat das Vorbehaltsgut als Eigentum des Lieferers zu kennzeichnen und es gesondert aufzubewahren. Das Vorbehaltsgut darf nicht verpfändet, sicherungshalber übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden. Der Besteller ist zum Weiterverkauf und zur Verbindung mit anderen beweglichen Sachen nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Er hat dafür zu sorgen, daß der Eigentumsvorbehalt des Lieferers nach Möglichkeit bestehen bleibt und tritt die Kaufpreisforderung der - ggfls. verarbeiteten - Sache gegenüber seinen Abnehmern bereits jetzt in voller Höhe, höchstens jedoch bis 120 % der Forderungen des Lieferers an diesen ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Der Besteller hat dem Lieferer den Abnehmer zu benennen.

 

3. Bis auf Widerruf verbleibt die Inkassoermächtigung beim Besteller. Er hat die eingezogenen Beträge sofort an den Lieferer weiterzuleiten. Auf Verlangen des Lieferers ist er verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung bekanntzugeben und dem Lieferer zur Geltendmachung seiner Rechte alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.

 

4. Erwirbt der Besteller durch Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen kraft Gesetzes Alleineigentum, so ist er verpflichtet, dem Lieferer das Miteigentum in Höhe eines Anteils zu verschaffen, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Mit Herstellen der neuen Sache gilt die Einigung über den Miteigentumsübergang als erzielt. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, daß der Besteller die neue Sache im Rahmen eines Verwahrungsvertrages für den Lieferer mit besitzt.

 

5. Der Besteller hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in tadellosem Zustand zu erhalten und gegen die üblichen Risiken zu versichern. Auf Anforderung hat er dem Lieferer die Versicherung nachzuweisen. Einen etwaigen Schadensfall muß der Besteller dem Lieferer unverzüglich anzeigen. Die ihm aus dem Schadensfall erwachsenden Ansprüche gegen den Versicherer oder Dritte tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Bei Zahlungsverzug von mehr als 2 Wochen, Einstellung der Zahlung oder einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware an den Lieferer herauszugeben. Etwaige Kosten fallen dem Besteller zur Last. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu angemessenem Preis freihändig zu verkaufen oder selbst zu übernehmen.

 

6. Auf Verlangen des Bestellers gibt der Lieferer Sicherungsrechte frei, soweit ihr realisierbarer Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.

 

7. Von der Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens, einer Pfändung oder sonstiger Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferer sofort schriftlich zu benachrichtigen. Er muß seine Gläubiger oder die Dritten auf das Vorbehaltseigentum des Lieferers hinweisen. Die dem Lieferer entstehenden Kosten für Interventionen gegen Zugriffe Dritter hat der Besteller zu tragen.

 

8. Sind bei Exportgeschäften an dem Ort, an dem sich die Ware nach Lieferung befindet zur Wirksamkeit des vorbehandelten Eigentumsvorbehaltes oder der Abtretung bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Besteller den Lieferer darauf hinzuweisen, und solche Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen. Kommen an dem Ort, an dem sich die Ware nach Lieferung befindet, Eigentumsvorbehalt und oder die sonst vorbehandelten Rechte nicht in Betracht, so hat der Besteller auf seine Kosten alles Nötige zu tun, um dem Lieferer die diesen Rechten ähnlichsten Sicherungsrechte an der gelieferten Ware zu verschaffen.

 

9. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

 

IV. Zahlungsbedingungen

 

1. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers.

 

Soweit Anzahlungen vereinbart sind, sind diese ab einer Höhe von EUR 5000,- zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu leisten.

 

2. Die Zahlungen sind netto innerhalb 30 Tagen zu leisten. Bei Zahlungen innerhalb 10 Tagen räumen wir 2 % Skonto ein.

 

3. Reparaturrechnungen sind sofort und ohne Abzüge zu zahlen.

 

4. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB - mindestens aber 7 % - berechnet.

 

Der Nachweis des größeren Schadens bleibt vorbehalten.

 

 

V. Frist für Lieferungen oder Leistungen

 

1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Artikel I, 1, Satz 2 gilt entsprechend. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Darstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

 

Der Lieferer ist zu Teilleistungen berechtigt, deren gesonderte Bezahlung verlangt werden kann.

 

2. Die Frist gilt als eingehalten:

 

a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;

 

b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

 

3. Kann der Lieferer die Frist für Lieferungen oder Leistungen wegen Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder wegen des Eintritts unvorhersehbarer Hindernisse nicht einhalten, so wird die Frist angemessen verlängert, ohne daß es dafür der Genehmigung des Bestellers bedürfte.

 

4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2 v./H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v./H. begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten nachgewiesen werden.

 

 

VI. Gefahrübergang

 

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:

 

a) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Der Lieferer ist berechtigt, die Sendung auf Kosten des Bestellers gegen Bruch-, Transport und Feuerschäden zu versichern, sofern der Besteller die Versicherung nicht ausdrücklich ablehnt.

 

b) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, daß der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme im eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

 

c) Wenn der Versand, die Zustellung oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

 

 

VII. Aufstellung und Montage

 

A.

 

Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

 

a) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

 

1. Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl,

 

2. alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe,

 

3. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,

 

4. Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung,

 

5. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Bestandteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge und genügend große geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;

 

6. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.

 

b) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

 

c) Mit Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle erforderlichen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.

 

d) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.

 

e) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.

 

f) Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit diese vom Besteller veranlaßt sind.

 

B

 

Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter A. noch die folgenden:

 

1. Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.

 

Vorbereitungs-, Reise-, Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit.

 

2. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:

 

a) Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks;

 

b) die Erstattung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

 

 

VIII. Entgegennahme

 

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

 

 

IX. Haftung für Mängel

 

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt

 

1. Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von 12 Monaten seit Lieferung.

 

Diese Verjährungsfrist gilt ebenfalls für etwaige vertragliche Schadensersatzansprüche, auch wegen Folgeschäden und mittelbarer Schäden, einschl. solcher Ansprüche, die auf Verschulden bei Vertragsschluß und positiver Vertragsverletzung beruhen.

 

Wenn aufgrund individueller Vereinbarung eine längere Gewährleistungsfrist besteht, gilt vorstehender Satz 2 entsprechend.

 

2. Lieferungen und Leistungen des Herstellers sind vom Besteller unverzüglich zu untersuchen. Etwaige Mängel sind unverzüglich schriftlich, notfalls fernschriftlich zu rügen. Der Fehler ist exakt zu beschreiben.

 

3. Ist die Beanstandung begründet, wird unter Ausschluß weitergehender Rechte nach Wahl des Herstellers nachgebessert oder gegen Rückgabe der fehlerhaften Stücke oder Teile kostenlos und frachtfrei Ersatz geliefert.

 

4. Eventuell notwendig werdende Austauschaktionen oder Nachbesserungsarbeiten sind vom Kundendienst des Händlers durchzuführen. Ziffer 3 gilt entsprechend.

 

Bei außergewöhnlichen Vorkommnissen sind die erforderlichen Maßnahmen mit dem Hersteller abzustimmen.

 

5. Für Mängel und Störungen, die durch chemische, magnetische, elektrische oder andere äußere Einwirkungen hervorgerufen werden, haftet der Hersteller nicht, es sei denn, daß ihn ein Verschulden hieran trifft.

 

6. Zugesicherte Eigenschaften liegen nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet wurden.

 

7. Gebrauchte Waren werden unter Ausschluß jeglicher Gewährleistungsansprüche geliefert.

 

8. Schadensersatzansprüche des Händlers, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wegen positiver Vertragsverletzung oder wegen Verletzung von Beratungspflichten, wegen Mängelfolgeschäden oder wegen unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Herstellers oder dessen Erfüllungsgehilfen.

 

9. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffern 1,5 und 8 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

 

10. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fährlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

 

11. Die Ziffern 1 bis 10 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

 

 

X. Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektrogeräten

 

1. Der Besteller übernimmt für gewerblich genutzte Geräte, die er von uns erworben hat, auch die den Hersteller treffende Verpflichtung zur Entsorgung gem. § 10 Abs. 2 ElektroG.

 

2. Soweit der Besteller das Gerät zur Weiterveräußerung an Dritte und nicht zur eigenen Nutzung erwirbt, ist er verpflichtet, mit seinen Abnehmern für den Fall der Weiterveräußerung der auf der Grundlage dieser Vereinbarung erworbenen Geräte mit diesen Abnehmern in unserem Namen zu vereinbaren, dass der jeweilige Erwerber die Entsorgungsverpflichtung des Herstellers gem. § 10 Abs. 2 ElektroG in vollem Umfang übernimmt und in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten die ordnungsgemäße und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Entsorgung der erworbenen Geräte vornimmt bzw. vernehmen lässt. Für den Fall einer Weiterveräußerung der unter dieser Vereinbarung vom Besteller erworbenen Geräte durch dessen Abnehmer, sei es ob entgeltlich oder unentgeltlich und gleich auf welcher rechtlichen Grundlage, hat der Besteller seine Abnehmer zu verpflichten, die bestehende Vereinbarung zwischen uns und dem Abnehmer des Bestellers auf den bzw. die weiteren Erwerber der Geräte zu übertragen. Wir stimmen bereits jetzt einer Weiterübertragung der Vereinbarung in diesem Umfang zu. Dem Besteller wird hiermit die ausdrückliche Vollmacht erteilt, mit seinen Abnehmern die vorstehend beschriebene Vereinbarung gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 ElektroG in unserem Namen mit seinen Abnehmern zu treffen.

 

3. Soweit der Besteller die Entsorgungspflicht im Namen von uns nicht oder nicht wirksam auf seine Abnehmer übertragen hat, übernimmt er hiermit selbst die Entsorgungsverpflichtung des Herstellers nach dem Elektrogesetz auf eigene Kosten. Der Besteller stellt uns hiermit von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG, soweit sie die Durchführung der Entsorgung betreffen, und von den damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

 

4. Unsere Ansprüche auf Übernahme der Entsorgungsverpflichtung bzw. Freistellung sowie etwaige Folgeansprüche aus der Nichterfüllung der vorstehenden Vereinbarungen werden fällig, sobald wir durch eine Mitteilung des Bestellers oder des Nutzers
vom Bestehen dieser Ansprüche Kenntnis erhalten. Soweit wir vom Besteller oder Dritten hinsichtlich der Entsorgung von Geräten, die unter diese Vereinbarung fallen, in Anspruch genommen werden, hat der Besteller auf unsere Anforderung hin alle erforderlichen Unterlagen, aus denen sich die Übernahme der Entsorgungsverpflichtung durch seine Abnehmer oder Dritte ergibt, unverzüglich zur Verfügung zu stellen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

 

XI. Gerichtsstand

 

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.

 

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht nach HGB und BGB. Ausgeschlossen ist die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

 

 

XII. Verbindlichkeit des Vertrages

 

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

 

XIII. Datenspeicherung

 

Der Besteller ist damit einverstanden, daß seine für die Vertragserfüllung relevanten Daten beim Lieferer gespeichert werden.